Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines Wohnmobils 2023
Sehr geehrte Mietkundin, sehr geehrter Mietkunde,
auf Basis der nachfolgenden Geschäftsbedingungen bietet Ihnen die RollingHome Wohnmobilvermietung
Dirk Klein – im Folgenden „Vermieter“ genannt – Wohnmobile an. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch! Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich jedoch auf Personen jeglichen Geschlechts.
Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalte
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils.
Zwischen dem Mieter und dem Vermieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Hierbei finden in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung.
Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter setzt das gemietete Fahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag finden daher weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung auf das Vertragsverhältnis.
Ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und
zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Mindestalter, Führerschein
Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern gelenkt werden, die das
21. Lebensjahr vollendet haben und über eine entsprechende, gültige Fahrerlaubnis verfügen. Der oder die Fahrer müssen mindestens drei Jahre im Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis sein.
Der Führerschein der Klasse 3 oder der Klasse B berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg.
Das Führen von Fahrzeugen mit Pferdeanhänger ist nur mit einem Führerschein der Klasse 3 oder der Klasse BE
zulässig. Dies gilt auch bei alleiniger Anmietung eines Pferdeanhängers.
Der Mietgegenstand wird nur bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen und Vorlage des Führerscheins (bzw. der Führerscheine bei mehreren Fahrern) und des Personalausweises ausgehändigt. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete wird hierdurch nicht berührt.
Der Mieter haftet in vollem Umfang dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag ausdrücklich als Fahrer angegeben sind.
Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt und wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis aufweisen kann.
Mietpreise, Versicherungen
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, soweit nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht.
Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
Die Mietpreise beinhalten: Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Vollkasko- bzw. Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.500 € je Schadenfall bei Anmietung ohne Plus-Leistungen bzw. 1.000 € je Schadenfall bei Anmietung mit Plus-Leistungen.
Die Haftungsfreistellung im Sinne der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache.
Die Tagespreise gelten je angefangene 24 Stunden. Der Berechnungszeitraum beginnt mit der Abholung ab der Vermietstation und endet mit der Rücknahme an der Vermietstation durch den Vermieter. Erfolgt die Rückgabe verspätet nach der schriftlich vereinbarten Zeit, berechnen wir je angefangener Stunde 49 €, maximal jedoch für jeden verspäteten Tag den jeweiligen Gesamttagespreis. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, mit Ausnahme einer nicht durch den Mieter zu vertretenden Verspätung. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe ausdrücklich einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle, vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung auf den Mietpreis angerechnet.
Der Mieter haftet unbeschränkt für alle während der Mietzeit durch Ihn und weitere Nutzer des Mietfahrzeugs begangenen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und sonstige Vorschriften, die bei oder mit Beendigung der Mietzeit begangen werden. Hierunter fallen z.B. die Nichtzahlung von Maut- oder Nutzungsgebühren, das Abstellen des Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne entsprechende Entgeltentrichtung, das Abstellen des Fahrzeugs in Halteverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt zudem den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund solcher Verstöße vom Vermieter erheben.
Für den zusätzlichen Bearbeitungsaufwand aufgrund von Anfragen öffentlicher oder privater Institutionen oder sonstiger Dritter an den Vermieter machen wir eine Aufwandspauschale von 25 € geltend. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Vermieter bleibt unbenommen.
Diese Regelungen gelten für den Mieter und den oder die berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
Buchung, Umbuchung, Rücktritt, Kündigung
Der Mietvertrag bezieht sich auf die gewählte Fahrzeugkategorie (Compact, Comfort, Comfort plus). Ein bestimmter Fahrzeugtyp oder ein bestimmter Grundriss ist nicht zugesagt. Eine anderweitige Regelung bleibt vorbehalten.
Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 25 % des Mietpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, eine Stornogebühr gemäß den Regelungen der Ziffer 4.3 zu leisten.
Bei Stornierung des Mietvertrages auf Verlangen des Mieters werden folgende Stornogebühren fällig:
25 % des Mietpreises von Vertragsabschluss bis zum 51. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
50 % des Mietpreises vom 50. bis zum 31. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
75 % des Mietpreises vom 30. bis zum 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
90 % des Mietpreises vom 14. bis zum 01. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
95 % des Mietpreises am Übergabetag oder bei Nichtabholung.
Die Stornogebühr beträgt mindestens 250 €.
Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter auch ohne vorherige Mahnung zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
die erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Bonität des Mieters,
nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen (z.B. Rücklastschriften),
gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
mangelnde Pflege des Fahrzeugs,
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Fahrzeugen im Straßenverkehr, Kraftverkehr und Güterkraftverkehr,
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages (bspw. wegen zu hoher Schadenhöhe und Schadenhäufigkeit).
Sofern mehrere Mitverträge zwischen Vermieter und Mieter bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung eines Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die weiteren Mietverträge außerordentlich und fristlos kündigen, falls die Aufrechterhaltung auch dieser Verträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies gilt insbesondere, falls der Mieter
ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder zu verbergen versucht,
dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt,
mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von mindestens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage in Verzug ist,
ein Mietfahrzeug bei der oder zu der Begehung einer vorsätzlichen Straftat nutzt.
Der Mieter ist bei Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter verpflichtet, das Fahrzeug oder die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, komplettem Zubehör und sämtlichen Fahrzeugschlüsseln unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
Der Mietpreis muss 21 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 21 Tage vor Anmietdatum) wird der voraussichtliche Mietpreis sofort fällig.
Die Kaution muss bei Fahrzeugübergabe in bar bezahlt werden oder auf dem vom Vermieter benannten Konto eingegangen sein.
Die Mietsache wird nur ausgehändigt, wenn die geschuldete Miete und die vereinbarte Kaution bezahlt sind.
Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs die Kaution unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag abrechnen und den verbleibenden Betrag ausbezahlen.
Haftung, Vollkaskoschutz
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
Für den Mietzeitraum wird zwischen den Vertragspartnern eine Haftungsfreistellung im Umfang einer
Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung je Schadenfall von 1.500 € bei Teilkasko und Vollkasko (bei Anmietung ohne Plus-Leistungen) bzw. 1.000 € bei Teilkasko und Vollkasko (bei Anmietung mit Plus-Leistungen).
vereinbart. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden, wenn
er die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gemäß Ziffer 8 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt,
er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherungsgesellschaft noch auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gehabt hat.
Der vereinbarte Selbstbehalt fällt nicht unter die Haftungsfreistellung. Diese gilt zudem nur für den Mietzeitraum.
Die oben aufgeführte Haftungsfreistellung umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sowie Schäden durch Verrutschen der Ladung oder durch Fehlbedienung (auch Beschädigungen an Möbeln, Ausstattung und Zubehör).
Die Regelungen gelten für den Mieter und jeden berechtigten Nutzer. Für unberechtigte Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.
Rückgabe, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug in vertragsgerechten Zustand zurückzugeben.
Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die anspruchsbegründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll detailliert und schriftlich festgehalten sind.
Verhalten bei Unfällen und im sonstigen Schadenfalle
Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder sonstigen Schaden, ist der Mieter verpflichtet sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Ebenso hat er den Schaden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Eine Verweigerung der Unfallaufnahme durch die Polizei hat der Mieter gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter ist bei Schäden verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich, sorgfältig und vollständig unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichts zu unterrichten, so dass der Vermieter seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen in Wochenfrist nachkommen kann.
Notwendige Reparaturen zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Soweit der Mieter nicht gemäß Ziffer 6 für den Schaden haftet, werden die Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile vom Vermieter erstattet.
Schadenersatzansprüche für vor Vertragsabschluss vorhandene Mängel, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Verbotene Nutzung, Sorgfalt
Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt. Nicht erlaubt sind insbesondere die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, strahlenden oder sonst gefährlichen Stoffen, das Befahren von ungesichertem oder ungeeignetem Gelände sowie die Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung oder ein Verleih ist dem Mieter ausdrücklich untersagt.
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.
Alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung ausreichender Motoröl- und Flüssigkeitsstände sowie des Reifendrucks, sind zu beachten. Wartungsfristen sind einzuhalten. Der Mieter ist zur regelmäßigen Überprüfung des verkehrssicheren Zustands des Mietgegenstandes verpflichtet.
Das Abwasser und der Inhalt der Chemietoilette sind ausschließlich an den dafür vorgesehenen Entsorgungsstellen zu entsorgen.
Ladungsgut ist durch den Mieter sach- und ordnungsgemäß zu sichern.
Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten.
Der Vermieter ist bei Zuwiderhandlungen gegen eine Pflicht bzw. bei Nichterfüllung einer Pflicht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz, der aufgrund einer Verletzung einer der Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.
Die Mietfahrzeuge sind mit einem GPS-Sender ausgestattet. Sollte es nötig sein, ist der Vermieter in der Lage das Fahrzeug zu orten.
11. Rauchverbot, Mitnahme von Tieren
Das Rauchen in den Fahrzeugen ist verboten.
Gleiches gilt für die Mitnahme von Haustieren aller Art soweit keine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Durch Zuwiderhandlung entstehende Reinigungskosten sowie entgangener Gewinn aufgrund einer dadurch bedingten Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges gehen zulasten des Mieters.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung teilzunehmen.
Der Mieter ist verpflichtet, die Übergabe und die Rücknahme gemeinsam mit dem Vermieter durchzuführen.
Übergaben und Rücknahmen erfolgen von Montag bis Freitag und nach Absprache an Samstagen. An Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe oder Rücknahme möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden als ein Tag berechnet, wenn insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.
Der Mieter hat das Fahrzeug vor Rückgabe innen einwandfrei zu reinigen, das Schmutzwasser zu entsorgen und die Toilette zu entleeren. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter folgende Kosten zu tragen: Innenreinigung 150 € und/oder Entleerung WC/Abwasser 150 €. Bei genehmigter Mitnahme von Haustieren sind Reinigungskosten gemäß gesonderter Vereinbarung zu zahlen.
Der Mieter gibt das Fahrzeug vollgetankt zurück.
Die Rücknahme des Fahrzeugs wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
13. Ersatzfahrzeug
Sollte das Fahrzeug aus der gebuchten Fahrzeuggruppe durch Unfall oder Totalschaden des Vormieters nicht mehr zur Verfügung stehen, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug dem Folgemieter bereitzustellen. Sollte kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehen, so kann der Vertrag mit dem Folgemieter durch den Vermieter storniert werden. Die Miete wird in diesem Fall zurückgezahlt. Schadenersatzansprüche durch den Mieter können nicht geltend gemacht werden.
Der Schaden am Fahrzeug aus Unfall oder Totalschaden wird durch die Versicherung abgedeckt. Nicht abgedeckt sind Schäden, die durch den Ausfall eines Fahrzeuges dem Vormieter oder dem Folgemieter oder dem Vermieter entstehen.
Für Schäden, die dem Folgemieter durch den Ausfall des Fahrzeugs entstehen, ist der Vermieter nicht haftbar zu machen. Sollte kein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug als Ersatzfahrzeug für den Folgemieter nach einem Unfall oder Totalschaden des Vormieters zur Verfügung stehen, gilt insbesondere, dass kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, die der Folgemieter im Vertrauen auf Erfüllung des Mietvertrages geleistet hat.
Für Schäden, die dem Vormieter durch den Ausfall des Fahrzeugs entstehen, ist der Vermieter nicht haftbar zu machen. Sollte kein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug als Ersatzfahrzeug für den Vormieter nach einem Unfall oder Totalschaden zur Verfügung stehen, bzw. der Vermieter von seinem Kündigungsrecht gemäß Ziffer 4 Gebrauch gemacht hat, gilt insbesondere, dass kein Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Mietzinses des Vormieters besteht.
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen, schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
15. Haftung, Beschränkung der Haftung
Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist auf 10 % des Mietpreises begrenzt.
In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen wurden.
Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat er das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
16. Ausschlussfrist, Verjährung, Abtretung
Der Mieter hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeugs beim Vermieter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist voliegt.
Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter derartige Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zum Tag der schriftlichen Zurückweisung der Ansprüche durch den Vermieter gehemmt.
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
17. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter ist mit der Speicherung seiner persönlichen Daten durch den Vermieter einverstanden.
Der Vermieter darf diese Daten über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter begebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt zum Beispiel für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher oder als Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen und ähnlichen Sachverhalten. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
Die personenbezogenen Daten des Mieters und aller Fahrer werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder Beendigung erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn und soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, beispielsweise an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
Hinweis gem. § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter oder Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zum Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an:
RollingHome Wohnmobilvermietung
Dirk Klein
Weeder Str. 1a
23818 Neuengörs
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
19. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das deutsche Recht anzuwenden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die anderen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
